1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Die intermetrics GmbH, nachstehend Auftragnehmer genannt, erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sind nur in schriftlicher Form gültig. Mündliche Absprachen und Nebenabreden bedürfen ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer ausnahmslos die Eigentums- und Urheberrechte. Vor jedweder Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2.2. Besprechungsprotokolle, welche vom Auftragnehmer übersendet werden, sind verbindlich, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt widerspricht.
2.3. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine Rechnung per E-Mail übermittelt wird. Diese ist ohne Unterschrift gültig.
2.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Leistungserbringung jederzeit und in beliebigem Umfang Dritter zu bedienen.
3. Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen
3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer eine detaillierte Spezifikation seiner Anforderungen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Diese Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Die Spezifikation kann im Laufe der Umsetzung in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.
3.2. Ändert der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu begleichen.
3.3. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen verlangen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine.
3.4. Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten und dem Auftragnehmer unverzüglich zukommen zu lassen. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf Wunsch über den Stand der Arbeiten unterrichten.
4.2. Insofern der Auftragnehmer auf Informationen oder Daten des Auftraggebers angewiesen ist, stellt der Auftraggeber diese unverzüglich, spätestens aber nach Aufforderung, zur Verfügung. Für Mehraufwände, die durch eine verzögerte Übergabe der Informationen oder Daten entstehen, darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
4.3. Stellt der Auftraggeber benötigte Informationen oder Daten nach Aufforderung nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4.4. Für sämtliche Informationen und Daten, die der Auftraggeber übergibt, ist dieser alleinig verantwortlich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Informationen und Daten des Auftraggebers auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Sollten die Informationen oder Daten nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer für Ansprüche Dritter hinsichtlich der überlassenen Informationen und Daten von allen Ersatzansprüchen frei.
5. Abnahme
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit aller Werke und Leistungen auf die wesentlichen Merkmale hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme bzw. nach Übergabe des Werks oder der Leistungen.
5.2. Das Werk bzw. die Leistung gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von weiteren zwei Wochen dessen/deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
5.3. Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden. Mängel sind dann als geringfügig anzusehen, wenn die vereinbarten Merkmale nicht wesentlich beeinträchtigt sind.
6. Nutzungs- und Urheberrecht
6.1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht an den durch den Auftragnehmer erstellten Leistungen und Werken. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Verwertung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
6.2. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger des Auftraggebers ist gestattet, insofern sie dem Auftragnehmer vorab schriftlich mitgeteilt wird. Eine zeitgleiche Nutzung durch den Auftraggeber und den Rechtsnachfolger ist nicht gestattet.
6.3. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Mit-Urheberrecht.
6.4. Der Auftragnehmer hat das Recht, an geeigneter und üblicher Stelle im Werk als Urheber genannt zu werden.
6.5. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf die erstellten Leistungen und Werke als Referenz öffentlich hinzuweisen und deren Umfang darzustellen.
7. Grafik- und Gestaltungsleistungen
7.1. Der Auftragnehmer genießt Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Erstellung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7.2. Reinzeichnungen, Entwürfe und Skizzen sowie fertige Daten und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
7.3. Die Vorlagen, Dateien, Entwürfe und fertigen Reinzeichnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabepflicht besteht nicht und eine Aufbewahrungspflicht ist ebenfalls nicht gegeben. Die Originale sind daher nach angemessener Frist vom Auftragsgeber zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
8. Softwareentwicklung
8.1. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit §12 (Datenschutz und Schweigepflicht) nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden.
8.2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Funktionalität der Software kann nur unter den Bedingungen gewährt werden, die bei der Entwicklung gegenständlich waren (Betriebssystem, Programmierumgebung, Browser usw.). Die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten beginnt mit der Abnahme.
8.3. Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer, schriftlicher Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden.
8.4. Die Gewährleistung erlischt für Software, die der Auftraggeber ändert oder deren Systemumgebung er ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer verändert. Ausgenommen hiervon sind Eingriffe, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit der Mängelmeldung stehen.
9. Allgemeine Gewährleistung
9.1. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeit zu.
9.2. Für etwaige Mängel leister der Auftragnehmer nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern er die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung laut § 10 verlangen.
9.3. Der Auftragnehmer kann die Vergütung seiner Aufwendungen verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.
9.4. Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht.
10. Haftung
10.1. Die Haftung des Auftragsnehmets für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Auftragnehmer für jeden Grad des Verschuldens.
10.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.
10.3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werks. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.
10.4. Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
11.1. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, zu denen jeweils die geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
11.2. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann vom Auftragnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.
11.3. Einzel- und Zusatzleistungen sowie Mehraufwände können monatlich abgerechnet werden, unabhängig von Fertigstellungsgrad und Abnahme eines eventuell in Verbindung stehenden oder parallel entstehenden Werks.
11.4. Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme sofort fällig.
11.5. Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen fällig und ohne Abzüge zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
11.6. Zölle, Lizenzgebühren, Künstlersozialabgaben und nachträglich entstehende Abgaben werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
11.7. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
11.8. Ein Mitwirken des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Ein Abzug ist in keiner Weise gestattet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden.
11.9. Im Fall einer Kündigung des Vertrags, gleich durch welche Seite, trägt der Auftragnehmer alle bis dahin entstandenen Kosten aus Leistungen und Aufwänden. Weiterhin ersetzt er dem Auftragnehmer den entgangen Gewinn in Höhe von 20 % der Nettovergütung, die auf die noch nicht erbrachten Leistungen laut Vertrag anfallen würde (ohne Einberechnung eventuell angefallener Mehraufwände), es sei denn der Auftraggeber kann einen geringeren Anspruch nachweisen.
11.10. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
12. Datenschutz und Schweigepflicht
12.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ohne zeitliche Beschränkung, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
12.2. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten elektronisch zu verarbeiten und zu speichern.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ist ein Absatz nicht gültig, soll er durch einen gültigen Absatz ersetzt werden, der dem entspricht, was mit dem ursprünglichen Text erreicht werden sollte.
13.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dieses gilt auch für Auftraggeber mit ausländischem Sitz. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
13.3. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Stand: 18. April 2016